Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht – von Amts wegen – durchgeführt.
In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:
- gesetzliche Rentenversicherung
- Beamtenversorgung
- betriebliche Altersversorgung einschl. der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
- berufsständische Altersversorgungen, z. B. Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen
- private Rentenversicherungen (Kapitallebensversicherungen fallen nicht in den Versorgungsausgleich).