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Ehegattenunterhalt

Grundsätzlich gilt, dass beide Ehegatten eigenverantwortlich für den eigenen Lebensunterhalt sorgen sollen. Nachehelicher Ehegattenunterhalt wird nur bei Vorliegen besonderer Gründe gezahlt. Gründe können die Betreuung eines Kindes, Arbeitslosigkeit, Alter oder Krankheit sein. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes haben getrenntlebende und geschiedene Mütter oder Väter einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Danach gilt eine gesteigerte Pflicht zur Erwerbstätigkeit, wobei auch die Bedürfnisse des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Die Berechnung des Ehegattenunterhalts beträgt nach gängiger Rechtsprechung 4/10 des bereinigten Nettoeinkommens (nach Abzug des Kindesunterhaltes) des Unterhaltsverpflichteten. Bei eigenem Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten beträgt der Unterhaltsanspruch 4/10 der Differenz zum bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten.