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Sorgerecht/Elterliche Sorge

Nach dem Kindschaftsrecht ist die gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung / Scheidung der Ausgangsfall.
Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinschaftlich zu.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zu stellen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht nach der Trennung bedeutet:

Der Elternteil, der das Kind betreut, entscheidet allein über die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Der andere Elternteil entscheidet während der Zeit des Umgangs mit dem Kind alleine über Angelegenheiten der tatsächlichen Kinderbetreuung. Die Eltern entscheiden zusammen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Gemeinsam müssen Fragen in folgenden Grundsatzbereichen entschieden werden:
Gesundheit, Aufenthalt, Kindergarten, Schule, Ausbildung, Umgang, Fragen der Religion, Vermögenssorge, Status- und Namensfragen, Meldeangelegenheiten, sonstige Grundfragen der tatsächlichen Betreuung.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder heiraten.
Der nichteheliche Vater hat grundsätzlich einen Anspruch auf die gemeinsame elterliche Sorge.