Gerne berate ich Sie. Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.
Feldhausen 40, 28865 Lilienthal

Eheliche Wohnung

Wenn Sie sich darüber verständigen, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleibt, gibt es keine Möglichkeit seitens des Vermieters, dem anderen deswegen zu kündigen, unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Für den Partner, der in der Wohnung verbleibt, ist kein neuer Mietvertrag notwendig.

Ist Ihr Ehepartner ausgezogen und erklärt nicht innerhalb von sechs Monaten, dass er in die eheliche Wohnung zurückkehren will, können Sie die alleinige Nutzung der Wohnung beanspruchen.

Können Sie sich nicht darüber verständigen, wer in der gemeinsamen Ehewohnung verbleibt, so haben Sie die Möglichkeit beim Gericht einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung zu stellen. Dazu müssen jedoch schwerwiegende Gründe angegeben werden, z.B. die eigene Gefährdung oder die der Kinder.

Entschließen Sie sich auszuziehen, sollten Sie versuchen, aus dem gemeinsamen Mietvertrag herauszukommen. Die Entlassung aus dem bisherigen Mietvertrag geht nur mit Zustimmung des Vermieters und des Ehepartners und sollte schriftlich erfolgen. Ansonsten sind Sie auch weiterhin für die Miete, Schönheitsreparaturen und anderes haftbar und zwar bis zum Ende des Mietverhältnisses.