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Umgang

Derjenige, bei dem das Kind nicht seinen ständigen Aufenthalt hat, hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind.

Im Gesetz ist nicht festgeschrieben, wie oft der Umgang gepflegt werden kann. Dies richtet sich nach dem Alter des Kindes und den tatsächlichen Gegebenheiten, wie z.B. der räumlichen Entfernung des Kindes vom umgangsberechtigten Elternteil.

In der Regel findet der Umgang alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag und während der Hälfte der Ferien statt. Weitere persönliche oder telefonische Kontakte während der Woche können hinzukommen.