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Hausrat

Grundsätzlich kann jeder Ehegatte bei der Trennung die ihm gehörenden Gegenstände mitnehmen. Benötigt der andere Ehegatte diese aber dringender als er (z.B. wegen der Kinder), muss er sie dem anderen zum Gebrauch überlassen. In der Regel stehen jedoch alle Gegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden sind, auch im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten, gleich, wer sie bezahlt hat.

Können die Ehegatten keine Einigung finden, kann auf Antrag das Familiengericht für die Zeit des Getrenntlebens eine vorläufige Nutzungsregelung treffen oder für die Zeit nach der Scheidung auch eine endgültige Aufteilung der Haushaltsgegenstände vornehmen. Bei der endgültigen Aufteilung dürfen Haushaltsgegenstände, die ausnahmsweise im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, dem anderen nur unter besonderen Voraussetzungen zugewiesen werden.